Garantiebedingungen der TRITEC


1. Garantiezeit

TRITEC garantiert dem Endkunden (nachfolgend „Kunde“) auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen, dass das an den Kunden gelieferte Produkt innerhalb eines Zeitraums

von 5 Jahren ab Lieferdatum (Garantiefrist) frei von Material- oder Herstellungsfehlern sowie technisch funktionsfähig sein wird. Die Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der

Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einer TRITEC Intensivschulung verlängert sich die Garantie auf insgesamt 10 Jahre.

Der Kunde erhält nach der erfolgreichen Teilnahme an der TRITEC Intensivschulung über die Garantieverlängerung ein gesondertes Garantiezertifikat.


2. Garantieleistung


Alle Bestandteile des Lieferprogramms sind aus seewasserbeständigen Aluminium-Legierungen (EN AW-6063 T66) und rostfreiem Edelstahl (1.4301 / nur Dachhakenfussplatte aus 1.4016), die Schraubverbindungselemente sind aus Stahl V2A gefertigt.

Für den speziellen Einsatz in Küstengebieten sind Schraubverbinder mit der Qualität V4A auf Anfrage lieferbar.

Sollte innerhalb der Garantiefrist ein Mangel am Produkt auftreten, kann TRITEC diesen Mangel nach eigenem Ermessen auf seine Kosten durch Reparatur oder Lieferung eines neuen Produktes oder Lieferung neuer Teile beheben oder den Kaufpreis an den Kunden erstatten.

Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird kann durch TRITEC ein ähnliches Produkt geliefert werden.

Sofern TRITEC eine Erstattung des Kaufpreises wählt, gibt der Kunde das Produkt zurück und TRITEC erstattet den gezahlten Kaufpreis.


3. Anzeige Garantiefall

Die Rechte aus dieser Garantie kann der Kunde durch schriftliche Anzeige gegenüber TRITEC oder dem Verkäufer, bei dem das Produkt gekauft wurde, geltend machen.

Der Kunde hat den in der Garantiezeit eingetretenen Garantiefall innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat anzuzeigen, nachdem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen.


4. Garantieausschlüsse und Garantievoraussetzungen

Die Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die besonderem Verschleiß unterliegen.

Veränderungen der Materialoberfläche in Bezug auf deren Aussehen ohne Verlust der mechanischen Festigkeit bleiben vorbehalten und sind von der Garantie ebenfalls nicht umfasst.

Sonstige Ansprüche des Kunden gegen TRITEC, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Ansprüche aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn:

  • durch den Kunden die Originalrechnung mit Kaufdatum vorgelegt wird,
  • das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben der TRITEC (gemäß Installationsanleitung) abweichenden Gebrauch verursacht sind,
  • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen,
  • in das Produkt nur von TRITEC autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
  • die Fabrikationsnummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde,
  • die Defekte oder Folgeschäden nicht aufgrund von Fehlplanungen, Fehlbehandlung oder nicht ordnungsgemäßer mechanischer Installation entstanden sind,
  • für das jeweilige Montagesystem ausschließlich die Originalteile aus dem TRITEC Lieferprogramm verwendet wurden, alle Produkte mittels der Auslegungssoftware TRI-DESIGN erstellt wurden.


TRITEC bietet für die Auslegung der Wind- und Schneelastfestigkeit mit der Auslegungssoftware TRI-DESIGN Unterstützung an. Falls in Sonderfällen eine Auslegung mit TRI-DESIGN

nicht möglich ist, übernimmt TRITEC nach vorheriger Absprache die Berechnung und gibt diese projektbezogen frei.

Für die Befestigung des Montagesystems auf dem jeweiligen Untergrund bzw. Dach kann keine Garantie gewährleistet werden, da die Dimensionierung und Vorgehensweise dem

jeweiligen Anlagenplaner und dem Installateur obliegt. Die Feststellung der Anforderungen obliegt einzig dem Anlagenplaner und dem Installateur, da dieser mit den örtlichen Begebenheiten

und Anforderungen vertraut ist.


Wir weisen dabei darauf hin, dass Fassadenanlagen in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Montagevorschriften unterliegen.

Das verwendete Montagesystem darf bei Fassadenanlagen nur nach detaillierter Abklärung und Rücksprache mit TRITEC eingesetzt werden.

Andere als in dieser Erklärung aufgeführte Leistungen sind nicht von der Garantie umfasst.


5. Ansprüche TRITEC bei unberechtigter Anzeige eines Garantiefalles


Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch TRITEC heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem

der oben genannten Gründe nicht besteht, ist TRITEC berechtigt, eine Service-Gebühr in Höhe von 250.- CHF zu erheben.

Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.


6. Gesetzliche Gewährleistungsrechte

Die unter Umständen günstigeren vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber TRITEC oder dem jeweiligen Verkäufer werden durch diese Garantie nicht berührt.


7. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf diese Garantie findet Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts Anwendung.

Gerichtsstand ist soweit zulässig Aarberg, Schweiz.


Aarberg, 8. März 2016

TRITEC AG


Garantiebedingungen als Download:

Garantiebedingungen für die Schweiz (deutsch)                   

Garantiebedingungen für die Schweiz (français)                    

Garantiebedingungen für Deutschland